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Dazu muss man wissen, dass Steuerberater in der Regel ihre Brötchen nicht mit "Steuerberaten" sondern mit Buchhaltung verdienen. Dass geht, vereinfacht gesagt, so: | Dazu muss man wissen, dass Steuerberater in der Regel ihre Brötchen nicht mit "Steuerberaten" sondern mit Buchhaltung verdienen. Dass geht, vereinfacht gesagt, so: | ||
Der Steuerberater lässt Arbeitskraft für 8,84 €/Stunde zzgl. Nebenkosten, wir runden mal auf 10,00 € | Der Steuerberater lässt Arbeitskraft für 8,84 €/Stunde zzgl. Nebenkosten, wir runden mal auf 10,00 € pro Stunde inklusive Arbeitgeberbelastung auf (Stand Januar 2017), Belege abtippen (in der vornehmen Sprache der Steuerberater heißt das "kontieren"). Eine Arbeitskraft schafft ca. 30 Belege pro Stunde. Der Mandant zahlt pro Beleg 1,00 €. Macht 30,- Umsatz bei 10,00 € Kosten. So eine, vollkommen sinnlose Tätigkeit bringt dann pro Tag 160,00 €, im Monat 3.200,00 € Ertrag - pro Arbeitskraft. Das ist mehr, als so mancher Unternehmer verdient. Falls Sie sich also Fragen, wer die neue Luxuslimousine Ihres Steuerberaters finanziert hat... | ||
Zum Bedauern der Steuerberater gibt es seit Jahrzehnten für Unternehmen die Möglichkeit, die Buchhaltung mit Computerunterstützung selbst zu erledigen. Dadurch ist aber die einträgliche Einnahmequelle "Abtippen von Belegen, die aus dem Computer kommen" der Steuerberater gefährdet. Der findige Steuerberater vermeidet, dass ihm die Fälle wegschwimmen mit einschlägigen Erklärungen, die oft mit "Toll, dass Sie eine Software verwenden wollen aber bei Ihnen..." beginnen und mit "... daher wird die Buchhaltung bei Ihnen auch nach Einsatz der neuen Software nicht billiger werden" enden. Der Steuerberater freut sich auf DATEV- aufbereitete Umsatzdaten für das Kanzlei Rechnungswesen, dadurch spart er nämlich viel Zeit, also Stundenlohn. Bei gleichen Honorarforderungen. | |||
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Der Steuerberater freut sich | |||
Die DATEV eG hat 2004 in Ihrer KMU- Hauszeitschrift gefordert, Steuerberater sollen sich weniger mit Buchhaltung und anderen Tätigkeiten beschäftigen, die der Mandant mit Software schneller und kostengünstiger abdecken kann. Seitdem hat sich aber nicht viel geändert. | Die DATEV eG hat 2004 in Ihrer KMU- Hauszeitschrift gefordert, Steuerberater sollen sich weniger mit Buchhaltung und anderen Tätigkeiten beschäftigen, die der Mandant mit Software schneller und kostengünstiger abdecken kann. Seitdem hat sich aber nicht viel geändert. | ||
Wir bieten unseren Anwendern an, sie bei den Verhandlungen mit dem Steuerberater zu unterstützen. Das fängt damit an, dass wir dem Steuerberater Referenzen anbieten, um seine Argumente zu entkräften. | |||
Wir erläutern dem Steuerberater auch gerne die Verfahrenweisen für den Datenaustausch zwischen FAKTURA-X und DATEV. | |||
Sollte das alles nicht fruchten, können Sie den Steuerberater übrigens jederzeit wechseln. In der Regel ist das sogar recht einfach. Der Steuerberater darf übrigens nicht unbegründet Daten zurückhalten, diese sind nämlich Ihr Eigentum, oder den Wechsel behindern, dabei macht er sich unter Umständen sogar strafbar. | |||
Sollte Ihr Steuerberater zu einer echten Zusammenarbeit bereit sein, muss der Anwender festlegen, welche Informationen der Steuerberater erhalten soll, was er wissen soll und was er nicht benötigt: | |||
Primäres Element ist der Monatsabschlussbericht. Dieser enthält die Umsätze Großhandel und Abholmarkt, die Offenen Forderungen und Umsatzsteuerwerte, den Einkauf und die Kosten der Betriebsführung, Offene Verbindlichkeiten und Vorsteuerwerte. | |||
Im Kassenbuch sind alle Geldbewegungen eingetragen, inkl. Zahlungen auf Rechnungsumsätze und Tagesabschlüsse der Kasse. Diese enthalten im Übrigen keine Umsatzsteuer, da diese auf den Belegen bereits angegeben ist und im Monatsabschlussbericht berücksichtigt wurde. Das Kassenbuch ist für den Steuerberater lediglich zur Kenntnisnahme gedacht. Ebenfalls nur zur Kenntnisnahme sind die Tagesberichte der Registrierkassen. | |||
Journale sind bei Soll- Versteuerung ebenfalls nur zur Kenntnisnahme gedacht. Bei Ist-Versteuerung sollte ein Journal mit den Einnahmen ausgegeben werden und den Abschnitt "Auftragsumsätze" des Monatsabschluss ersetzen. | |||
Das Untergliedern nach Debitoren oder Kreditoren ist nicht zwangsläufig notwendig, kann aber im Monatsabschlussbericht aktiviert werden. Sinnvoller ist die Aufschlüsselung nach Sachkonten und Kostenarten, auch das ist im Abschlussbericht möglich. Sollen beide Aufschlüsselungen durchgeführt werden, muss der Bericht mit den entsprechenden Einstellungen zweimal ausgegeben werden. | |||
Schwundbücher für Ware und Pfand sowie Inventurlisten für Ware und Pfand können für Jahresabschlüsse erstellt werden. | |||
Eine Besonderheit stellt die Umsatzsteuerberechnung von Pfand dar. grundsätzlich wird das Pfand mit 19% Umsatzsteuer beaufschlagt. Im Privatkundenbereich gilt jedoch die Gepflogenheit, dass Pfand ohne Mehrwertsteuer abgegeben und auch zurückgenommen wird. Das führt bei Steuerberatern oft zu Irritationen. Hier einige Beispiele: | |||
MwSt.- | {| class="wikitable" | ||
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! Pfandbezug<br/>von Lieferant !! Verkauf !! Rückkauf !! Rückgabe<br/>an Lieferant !! MwSt. Saldo !! Ertrag | |||
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| -33,00 + -6,27 = -39,27 || an Gewerbekunde<br/>33,00 + 6,27 = 39,27 || von Gewerbekunde<br/>-33,00 + -6,27 = -39,27 || 33,00 + 6,27 = 39,27 || 0,00 || 0,00 | |||
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| -33,00 + -6,27 = -39,27 || an Privatkunde<br/>33,00 + 0,00 = 33,00 || von Privatkunde<br/>-33,00 + -0,00 = -33,00 || 33,00 + 6,27 = 39,27 || 0,00 || 0,00 | |||
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| -33,00 + -6,27 = -39,27 || an Gewerbekunde<br/>33,00 + 6,27 = 39,27 || von Gewerbekunde<br/>-66,00 + -12,54 = -72,54 || 66,00 + 12,54 = 72,54 || 39,27 || 0,00 | |||
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| -33,00 + -6,27 = -39,27 || an Privatkunde<br/>33,00 + 0,00 = 33,00 || von Privatkunde<br/>-66,00 + -0,00 = -66,00 || 66,00 + 12,54 = 72,54 || 39,27 || 6,27 | |||
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| -33,00 + -6,27 = -39,27 || an Privatkunde<br/>27,73 + 5,27 = 33,00 || von Privatkunde<br/>-55,46 + -10,54 = -66,00 || 66,00 + 12,54 = 72,54 || 33,00 || 5,27 | |||
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Im vierten Fall muss Umsatzsteuer in Höhe von 6,27 € an die Finanzbehörden abgeführt werden. Durch die nachträgliche Änderung des Pfandwerts im fünften Fall mit „Integration“ der Mehrwertsteuer vermindert sich die Umsatzsteuer zugunsten des Ertrags. Dieser Effekt darf von „kleinen“ Getränkehändlern genutzt werden. Dazu hat die IHK Berlin 2004 eine Stellungnahme veröffentlicht.<ref>https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/politische-positionen-und-statistiken_channel/innovation/Abfall/2263378/86cc8152842bf5a2149287775c5d072a/Merkblatt_Pfand-data.pdf</ref> | |||
<ref>https://www.ihk-lahndill.de/blob/ldkihk24/gruendung_foerderung_steuern/Steuerinformationen/1234326/d3903ebaa916d39aba7b09c66419d20d/Merkblatt_zum_Dosenpfand-data.pdf</ref> | |||
Demnach ist der Lösungsansatz der DIHK, Berlin, dass ohne gesonderten Ausweis der Steuer das Pfand, mit dem die Verpackung von der Herstellerstufe bis zum Einzelhandel belegt ist, ein Betrag, der die Umsatzsteuer enthält, darstellt. Verbleibende Pfandbeträge beim Verkäufer sind, wenn sie ohne ausgewiesene Umsatzsteuer berechnet wurden, als Bruttobetrag aufzufassen und die Umsatzsteuer ist vom Händler aus dem Pfandbetrag herauszurechnen. | |||
In einem vereinfachten Verfahren bleiben die in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts rückgewährten Pfandbeträge bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt und werden am Ende des Kalenderjahres als Saldo ermittelt. Ein Pfandüberschuss wird im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres der Umsatzsteuer unterworfen, ein Saldo zu Gunsten des Abnehmers wird als steuerpflichtige Lieferung von Leergut behandelt (Unternehmereigenschaft vorausgesetzt). Der Abnehmer des Pfandgutes kann die auf den Saldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt ist. Auch die Verrechnung der Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung bei jeder Rechnung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Der Umsatzsteuer unterliegt dann nur der Netto-Rechnungsbetrag. Die Vereinfachung muss beim Finanzamt beantragt werden. | |||
Pfandzahlungen sind Betriebseinnahmen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen ist eine Rückstellung zu bilden, und zwar in der Höhe, wie mit der Zahlung tatsächlich zu rechnen ist. Für Rückholungen von Leergut ist keine Rückstellung zu bilden. Für selbst verauslagte Pfandgelder ist eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Forderungen und Rückstellungen dürfen nicht saldiert werden. | |||
Der Lösungsansatz der Finanzverwaltung: Die Rückzahlung von Pfand ist auf allen Handelsebenen und insbesondere beim Geschäft mit dem Endabnehmer, denn hier ist es eben von ausschlaggebender Bedeutung, ganz simpel eine Entgeltminderung. Sprich der Umsatz und damit die Umsatzsteuer werden reduziert. Die Frage der Vorsteuer und einer ordnungsgemäßen Rechnung stellt sich erst gar nicht. | |||
Auch ist das Pfand, wie hier ausgeführt wurde, kein durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wäre es nämlich ein durchlaufender Posten, würden die Pfanddifferenzen die immer entstehen, umsatzsteuerlich nicht erfasst. | |||