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Bei der Preisauszeichnung im Einzelhandel ist es aufgrund des Aufwandes für eine sechsmonatige Übergangszeit möglich, am Eingang, im Kassenbereich und einigen exponierten Stellen im Verkaufsbereich mittels Mitteilungen darauf hinzuweisen, dass aus Kostengründen auf die Änderung der Preisauszeichnung verzichtet wird und die Preise automatisch von der Kasse mit dem niedrigeren Steuersatz abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 9 Absatz 2 PAngV. | Bei der Preisauszeichnung im Einzelhandel ist es aufgrund des Aufwandes für eine sechsmonatige Übergangszeit möglich, am Eingang, im Kassenbereich und einigen exponierten Stellen im Verkaufsbereich mittels Mitteilungen darauf hinzuweisen, dass aus Kostengründen auf die Änderung der Preisauszeichnung verzichtet wird und die Preise automatisch von der Kasse mit dem niedrigeren Steuersatz abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 9 Absatz 2 PAngV. | ||
{{Achtung|Dies ist aber nur dann korrekt, wenn die Änderung vollständig an den Kunden weitergegeben wird! Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben bei der Preisauszeichnung | {{Achtung|Dies ist aber nur dann korrekt, wenn die Änderung vollständig an den Kunden weitergegeben wird! Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben bei der Preisauszeichnung!}} | ||
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Zusätzlich wird hier beschrieben, wie man die Kalkulation im Zuge der Mehrwertsteuer bearbeiten kann: | Zusätzlich wird hier beschrieben, wie man die Kalkulation im Zuge der Mehrwertsteuer bearbeiten kann: |