Mehrwertsteueränderung

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Die Bundesregierung Deutschland hat eine vorläufige Mehrwertsteuersenkung von Juli bis Dezember 2020 beschlossen. Die Mehrwertsteuersätze sinken in diesem Zeitraum von 19% auf 16% (Voller Satz), bzw. von 7% auf 5% (Halber Satz). Ab dem 1. Januar 2021 ist geplant, die ursprünglichen Sätze wiederherzustellen.

Für die Umsetzung in FAKTURA-X erhalten Sie in diesem Artikel wichtige Informationen.

Hinweise

Grundsätzlich gelten folgende Voraussetzungen für die Änderung der Mehrwertsteuer:

  • Pfandsätze ändern sich nicht, da Leergut für Privatkunden ohne Mehrwertsteuer berechnet wird.
  • Für Gewerbekunden ist die Mehrwertsteuer irrelevant, der Nettopreis ändert sich ebenfalls nicht. Das gilt sowohl für Waren als auch Pfand.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Entwurf vom 12. Juni 2020 auf Seite 13 im Abschnitt 3.4.3, Rz. 29 über die Erstattung von Pfandbeträgen die Möglichkeit beschrieben, dass die Rücknahmen von Pfand mit einer Verzögerung von drei Monaten (also vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 und dann erneut vom 1. Januar 201 bis zum 31.März 2021) zum jeweils alten Steuersatz erfolgen kann.

Es handelt sich dabei um einen Vorschlag, der aufgrund der enormen technischen Probleme nicht umgesetzt werden sollte.

Der Entwurf kann hier eingesehen werden.

Vorbereitung

Die notwendigen Vorbereitungen für die Mehrwertsteueränderungen beschränken sich auf die zentrale Änderung der Mehrwertsteuersätze und eine notwendige Kontrolle der Formularausgaben (bei älteren Formularen).

Anwender sollten nach Änderung der Werte die Ausgaben und Berechnungen beobachten, um Probleme zu erkennen.

Die mit der Anpassung der Mehrwertsteuersätze einhergehenden Preissenkungen sollen die Binnenkonjunktur ankurbeln, alternativ kann aber auch die Ertragslage verbessert werden, indem die Senkung der Mehrwertsteuer durch Preisaufschläge ganz oder teilweise kompensiert wird.

Verbraucher stehen in der Regel Preisänderungen kritisch gegenüber. Daher sollte die Mehrwertsteuersenkung zumindest anteilig an den Verbraucher weitergegeben werden.

In den folgenden Abschnitten werden die Vorbereitungen beschrieben.

Laufende Aufträge

Für alle Laufenden Aufträge gilt, dass die Mehrwertsteuersätze durch den Wechsel in den Status RECHNUNG fixiert werden. Das bedeutet, dass Lieferungen, die vor dem Wechsel des Mehrwertsteuersatzes erstellt und danach als Rechnung deklariert werden, dann zum gültigen Mehrwertsteuersatz nach dem Wechsel berechnet werden.

Beispiel:

  • Ein Auftrag wird am 30. Juni 2020 als Lieferung erstellt und hat einen Auftragswert von 65,50 €, mit 19% Mehrwertsteuer entsprechend 77,95 €.
  • Nach der Änderung des Mehrwertsteuersatzes wird der Auftrag am 01. Juli 2020 in den Status Rechnung versetzt. Der Auftragswert beträgt unverändert 65,50 €, mit 16% Mehrwertsteuer nun jedoch 75,98 €.

Um sicherzustellen, dass die korrekten Steuersätze angewendet werden, sollten Sie folgende Vorbereitungen vor der Änderung der Mehrwertsteuersätze durchführen:

  • Führen Sie bei allen Lieferungen, auch bei Barlieferungen, die vor dem 1. Juli 2020 erfolgen, die Rückerfassung durch und setzen Sie die Lieferaufträge dann in den Status Rechnung.
Bei der Anwendung der Steuersätze ist der Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich. Eine Lieferung am 30. Juni 2020 muss also auch am 1. Juli 2020 noch zum Steuersatz von 19%/7% abgerechnet werden.
  • Buchen Sie alle Eingangsrechnungen mit dem alten Mehrwertsteuersatz vor der Mehrwertsteueränderung ein.
  • Führen Sie vor der Mehrwertsteueränderung den Monatsabschluss durch und übertragen Sie alle Umsätze und Kosten an DATEV.
Sofern einzelne Aufträge nach der Umstellung doch zum alten Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden, kann im Einzelfall wie unter Problemlösung beschrieben verfahren werden.

Preisanpassungen

Sofern (Brutto-)preise angepasst werden sollen, ist dies in der Preisverwaltung des jeweiligen Artikels direkt oder für mehrere Artikel mit dem Preisassistenten möglich.

Der Gesetzgeber hat die Senkung der Mehrwertsteuersätze zur Steigerung der Binnenkonjunktur geplant. Daher sollten die Preissenkungen an den Verbraucher weitergegeben werden. Letztendlich kommt diese Maßnahme allen Händlern zugute, der Verbraucher soll die Einsparungen ebenfalls "verkonsumieren". Gehen Sie davon aus, dass dies den Verbrauchern auch bekannt ist und eine Beibehaltung von Bruttopreisen zu einer negativen Wahrnehmung Ihres Unternehmens führen kann.

Bei der Preisauszeichnung im Einzelhandel ist es aufgrund des Aufwandes für eine sechsmonatige Übergangszeit möglich, am Eingang, im Kassenbereich und einigen exponierten Stellen im Verkaufsbereich mittels Mitteilungen darauf hinzuweisen, dass aus Kostengründen auf die Änderung der Preisauszeichnung verzichtet wird und die Preise automatisch von der Kasse mit dem niedrigeren Steuersatz abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 9 Absatz 2 PAngV.

Dies ist aber nur dann korrekt, wenn die Änderung vollständig an den Kunden weitergegeben wird! Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben bei der Preisauszeichnung!

Sie können unsere PDF-Datei als Vorlage für Hinweisschilder verwenden:

Zusätzlich wird hier beschrieben, wie man die Kalkulation im Zuge der Mehrwertsteuer bearbeiten kann:

Bruttopreise beibehalten

Wenn Sie die Bruttopreise nach der Mehrwertsteueränderung wie zuvor ausgeben möchten, können Sie die Preisverwaltung nutzen, um die Preise um die Differenz anzuheben.

Führen Sie zunächst die Mehrwertsteueränderung durch!

Filtern Sie für die Bearbeitung alle Artikel mit Warengruppen heraus, die dem halben Mehrwertsteuersatz unterliegen, also "Warengruppe ungleich Süßwaren" oder "Warengruppe ungleich Lebensmittel".

Die Namen der Warengruppen sollten Sie zuvor notieren, da diese individuell verschieden ist. Mehrere Warengruppen können mit "ODER" verknüpft werden (NICHT mit "und").

Führen Sie dann eine Differenzkalkulation mit 2,586207 durch. Die Preise entsprechen dann Brutto dem Wert vor der Mehrwertsteuersenkung.

Führen Sie diese Aktion nach dem Speichern der Daten auch mit den Warengruppen durch, die dem halben Mehrwertsteuersatz unterliegen, also "Warengruppe gleich Süßwaren" oder "Warengruppe gleich Lebensmittel"

Die Bruttopreise können mit dem Faktor 1,904762 für Halbe MwSt. bearbeitet werden.

Artikel mit Preisbindung

Es gilt: Auch bei Artikeln mit Preisbindung werden die Mehrwertsteuersätze gesenkt! Der Verkaufspreis muss jedoch gleich bleiben, daher ist eine Anpassung der Abgabepreise durch den Anwender notwendig!

Für weitere Informationen klicken Sie hier.

Im Folgenden werden einige besondere Produktgruppen erläutert:

  • Waren, die der gesetzlichen Preisbindung unterliegen (beispielsweise Tabakwaren): Bei diesen Artikel muss der Bruttoabgabepreis nach Senkung der Mehrwertsteuersätze durch Anheben des Nettoverkaufspreises um den Differenzfaktor auf den "alten" Bruttopreis gesetzt werden.
  • Artikel mit festen Abgabepreisen (beispielsweise Telefonkarten): Bei diesen Artikel muss der Bruttoabgabepreis nach Senkung der Mehrwertsteuersätze durch Anheben des Nettoverkaufspreises um den Differenzfaktor auf den "alten" Bruttopreis gesetzt werden.
  • Presseerzeugnisse: Beim Scannen von Presseartikeln unter Auswertung der VMP-Codierung ist kein Eingriff notwendig, da der Preis des Presseartikels automatisch erkannt wird. Beim Erfasse ohne Pressecodierung wird wie bei Artikeln mit festen Abgabepreisen verfahren.
  • Mehrwertsteuerbefreite Artikel mit festen Abgabepreisen (beispielsweise Briefmarken): Bei diesen Artikel darf keine Änderung durchgeführt werden, da der Artikel keiner Änderung durch die Mehrwertsteuersenkung unterliegt!


Der Differenzfaktor für die Anhebung bei voller Mehrwertsteuer (19% - 16%) beträgt 2,586207 Der Differenzfaktor für die Anhebung bei halber Mehrwertsteuer (7% - 5%) beträgt 1,904762.

Bruttopreise glätten

Wenn Sie die Bruttopreise nach der Mehrwertsteueränderung lediglich glätten möchten, können Sie dies in der Preisverwaltung durchführen.

Führen Sie zunächst die Mehrwertsteueränderung durch!

Führen Sie die Glättung gegebenenfalls in mehreren Schritten (0-9 -> 10, 11-19 -> 20, ...) durch.

Unterschiedlichen MwSt. Sätze müssen bei Glättungen nicht beachtet werden.

Formulare

Die Angaben zu Mehrwertsteuersätzen werden in aktuellen Formularen automatisch angepasst. Beim nachträglichen Ausdruck von Belegen aus dem Zeitraum vor der Mehrwertsteueränderung wird der Steuersatz aus dem Auftrag genutzt und sowohl Summen, als auch Deklarationen korrekt ausgegeben.

Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Formulare veraltet und können aktualisiert werden. Alternativ kann im Einzelfall wie unter Problemlösung beschrieben verfahren werden.

Mehrwertsteuersätze ändern

Die Mehrwertsteuersätze werden sowohl bei Einzelplatzinstallationen als auch in Netzwerkumgebungen in den Einstellungen, Register Administration geändert. Dies wird hier beschrieben.

Einzelplatz

Bei der Änderung von Mehrwertsteuersätzen auf Einzelarbeitsplätzen sind keine Besonderheiten zu beachten. Sie können die Einstellungen aufrufen, die neuen Sätze eingeben und dann die Änderungen sichern.

So wird's gemacht:

  1. Setzen Sie alle Lieferungen mit Lieferdatum vor dem 1. Juli 2020 in den Status Rechnung.
  2. Rufen Sie die Einstellungen durch OptionenEinstellungen auf
  3. Rufen Sie das Register Administration auf.
  4. Ändern Sie die Steuersätze in den Feldern MwSt. Satz V auf "16" und MwSt. Satz H auf "5"
  5. Sichern Sie die Einstellungen.
  6. Starten Sie die Anwendung neu.

Mehrplatzsysteme

Bei der Änderung von Mehrwertsteuersätzen auf Mehrplatzsystemen ohne separaten Arbeitsgruppenserver werden die Änderungen nur auf dem Computer durchgeführt, der auch die Daten speichert. Es sind ansonsten keine Besonderheiten zu beachten. Sie können die Einstellungen aufrufen, die neuen Sätze eingeben und dann die Änderungen sichern.

So wird's gemacht:

  1. Setzen Sie alle Lieferungen mit Lieferdatum vor dem 1. Juli 2020 in den Status Rechnung.
  2. Beenden Sie die Anwendung auf allen anderen Arbeitsplätzen.
  3. Rufen Sie die Einstellungen durch OptionenEinstellungen auf
  4. Rufen Sie das Register Administration auf.
  5. Ändern Sie die Steuersätze in den Feldern MwSt. Satz V auf "16" und MwSt. Satz H auf "5"
  6. Sichern Sie die Einstellungen.
  7. Starten Sie die Anwendung neu.

Server

Bei der Änderung von Mehrwertsteuersätzen in Netzwerkumgebungen mit separaten Arbeitsgruppenserver muss beachtet werden, dass die Einstellungen nicht von einem Netzwerkclient durchgeführt werden können. Die Änderungen müssen am Serversystem durchgeführt werden und gelten dann für die gesamte Arbeitsgruppe.

Die Änderung wird von uns auf Ihrem Server durchgeführt werden, wenn ein Fernwartungszugang besteht. Die Änderung der Mehrwertsteuersätze wird dann am Dienstag, 30. Juni ab 21:00 Uhr durchgeführt! Sollten Sie dies nicht wünschen, benachrichtigen Sie den Kundendienst!
Es muss ein Fernwartungszugang bestehen! Die Anwendung muss am Abend vor der Änderung auf allen Arbeitsplätzen beendet werden!

Wenn Sie die Änderung der Mehrwehrsteuersätze an einem Client durchführen möchten, ist dies ausnahmsweise möglich:

Beachten Sie:
  • Die Änderungen wirken sich auf die gesamte Arbeitsgruppe, nicht nur den Client, aus!
  • Beenden Sie die Anwendung vor der Durchführung auf allen Arbeitsplätzen!
  • Befolgen Sie alle Schritte der folgenden Anleitung genau!
  • Das mehrfache Sichern der Einstellungen in jedem Zwischenschritt ist notwendig!
  • Stellen Sie den Anwendungsmodus in jedem Fall wieder zurück auf Netzwerkclient!

So wird's gemacht:

  1. Beenden Sie die Anwendung auf allen Arbeitsplätzen der Arbeitsgruppe, dies gilt auch für Kassensysteme.
  2. Starten Sie die Anwendung nur auf einem Arbeitsplatz.
  3. Rufen Sie das Register Einstellungen in den Einstellungen durch OptionenEinstellungenEinstellungen auf.
  4. Die Optionsgruppe "Anwendungsmodus" ist auf "Netzwerkclient" eingestellt. Ändern Sie die Einstellung auf "Einzelplatz".
  5. Sichern Sie die Einstellungen. Durch das Sichern wird die bis dato nicht sichtbare Registerkarte "Administration" an der ersten Stelle der Registerreihe eingeblendet.
  6. Wechseln Sie in das Register "Administration".
  7. Stellen Sie nun in der Optionsgruppe "Währung" die neuen Mehrwertsteuersätze ein.
  8. Sichern Sie die Einstellungen.
  9. Wechseln Sie zurück in das Register Einstellungen.
  10. Ändern Sie die Einstellung der Optionsgruppe "Anwendungsmodus" wieder auf "Netzwerkclient".
  11. Sichern Sie die Einstellungen.

Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden erhalten Sie noch weiterführende Informationen zum Thema Mehrwertsteueränderung.

Warum werden die Änderungen zum 1. Januar 2021 nicht automatisiert durchgeführt? Eine automatische Änderung der Steuersätze ist nicht sinnvoll, da die Änderungen zum 1. Januar 2021 zwar durch den Gesetzgeber geplant sind, die Umsetzung aber durch die Entwicklungen der nächsten Monate aber noch geändert werden könnte.

Warum ist die Mehrwertsteueränderung in der Anwendung problematisch? Die Mehrwertsteueränderung ist nicht grundsätzlich problematisch, allerdings ist die Anwendung nicht für kurzfristige Mehrwertsteuersatzänderungen konzipiert worden, da diese bisher nie vorgekommen sind. Die letzte Änderung erfolgte 2007, seitdem blieb der Steuersatz unverändert. Die kurzfristige Änderung der Steuersätze am 1. Juni 2020 und deren Befristung auf voraussichtlich 1. Januar 2021 ist neuartig und erfordert daher vom Anwender Aufmerksamkeit und Sorgfalt.

Warum werden die Steuersätze zentral gesteuert? Die zentrale Steuerung der Steuersätze hat den wesentlichen Vorteil, dass eine einzige Änderung sich auf das gesamte System auswirkt. Dies kann aber in der jetzigen Situation auch zu Nachteilen führen. Daher werden wir alle Funktionen in den nächsten Wochen noch einmal prüfen, auf Probleme hinweisen und bei Bedarf ein kurzfristige Korrektur bereitstellen.

Die Mehrwertsteuer ist doch nur ein durchlaufender Posten! Ja, letztendlich sind die Mehrwertsteuersatzänderungen in der Buchhaltung vergleichsweise unproblematisch, da die nun anstehenden Änderungen die Höhe der Mehrwertsteuersätze betreffen und nicht die Zuordnung von Waren zu Steuersätzen.

Das bedeutet, dass alle Waren, die am 30. Juni 2020 mit 7% Mehrwertsteuer beaufschlagt werden, vom 1. Juli 2020 bis voraussichtlich 31. Dezember 2020 mit 16% beaufschlagt werden; es findet jedoch kein Wechsel von voller auf die halbe Mehrwertsteuer statt!

Da die Anwendung intern mit Nettowerten arbeitet, lassen sich die korrekten Mehrwertsteuersätze anhand der Datumsangaben auch später problemlos rekonstruieren.

Dennoch sollten die Hinweise zur Handhabung beachtet werden. Sofern Probleme durch Missachtung dieser Hinweise auftreten, sind Korrekturarbeiten kostenpflichtig!

Wie kann ich Aufträge nach dem Änderungsdatum mit dem alten Steuersatz buchen? Um Aufträge nach der Mehrwertsteueranpassung mit dem alten Mehrwertsteuersatz zu buchen, ist es notwendig, zuvor den Mehrwertsteuersatz erneut umzustellen. Dies wird im Abschnitt Mehrwertsteuersätze ändern in diesem Artikel beschrieben.

Sammeln Sie die Buchungen zunächst und beschränken Sie die Umsetzung so auf möglichst wenige Aktionen.

Da Belege oftmals zeitversetzt gebucht werden, muss vor jeder Buchung die Angabe des Mehrwertsteuersatzes auf dem Beleg geprüft werden.

Sofern der Beleg mit den alten Sätzen ausgewiesen wird, muss der Mehrwertsteuersatz vor der Buchung geändert werden.

Nach der Buchung muss der aktuelle Mehrwertsteuersatz wiederhergestellt werden.

Kann ich alte Aufträge nach der Änderung noch mit den alten Sätzen drucken? In der Regel ist das kein Problem, da der Steuersatz mit dem Beleg gesichert wird und neuere Formulare die gesicherten werte verwenden.

Sofern jedoch beim Ausdruck eines Beleges, der vor der Mehrwertsteueranpassung erstellt wurde und nach der Anpassung gedruckt werden soll, der neue Mehrwertsteuersatz anstatt des alten als Steuersatz angegeben wird, ist es notwendig, zuvor den Mehrwertsteuersatz erneut umzustellen. Dies wird im Abschnitt Mehrwertsteuersätze ändern in diesem Artikel beschrieben. Nach dem Druck muss dann der aktuelle Mehrwertsteuersatz wiederhergestellt werden.