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Ab dem 1. Oktober 2020 muss die Bestellung der TSE durch eine Auftragsbestätigung nachgewiesen werden. | Ab dem 1. Oktober 2020 muss die Bestellung der TSE durch eine Auftragsbestätigung nachgewiesen werden. | ||
{{Achtung|Im Bundesland Bremen muss abweichend ab dem 1. Oktober 2020 eine TSE eingesetzt werden}} | {{Achtung|Im Bundesland Bremen muss abweichend ab dem 1. Oktober 2020 eine TSE eingesetzt werden.}} | ||
Ausgenommen von der Integration einer TSE sind elektronische Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 angeschafft wurden, GoBD-konform sind und bauartbedingt nicht aufgerüstet werden können. Für diese Kassen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023. | Ausgenommen von der Integration einer TSE sind elektronische Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 angeschafft wurden, GoBD-konform sind und bauartbedingt nicht aufgerüstet werden können. Für diese Kassen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023. |