FAQ

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FAQ (=Frequently Asked Questions, deutsch: Häufige Fragen)

Fehlermeldungen speichern

Auch wenn Fehlermeldungen manchmal unverständlich auf Sie wirken, für uns sind sie wertvolle Hinweise auf Ursachen! Daher sollten Sie eine Fehlermeldung nicht einfach bestätigen, sondern an uns melden:

  1. Drücken Sie Strg + C, um die Meldung in die Zwischenablage zu kopieren.
  2. Bestätigen Sie die Meldung.
  3. Öffnen Sie im Menü Hilfe  Kritik & Anregungen,
  4. Wählen Sie die Art der Meldung und das Modul aus.
  5. Klicken Sie in das Feld "Beschreibung".
  6. Drücken Sie Strg + V, um die Meldung in das Textfeld zu übertragen.
  7. Geben Sie an, wie der Fehler aufgetreten ist. Je genauer Ihre Beschreibung ist, desto schneller können wir das Problem erkennen.
  8. Senden Sie die Meldung ab.
Alternativ können Sie die Fehlermeldung einfach mit Ihrem Mobilfunkgerät vom Bildschirm abfotografieren und als E-Mail an uns senden!

Druckerprobleme

Problem: Der Ausdruck erfolgt auf dem falschen Drucker

Wenn der Ausdruck auf einem falschen Drucker erfolgt, ist die Zuweisung des Druckers nicht korrekt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein neuer Drucker im System zugefügt oder ein bestehender Drucker entfernt wurde.

Vor dem Zufügen oder Entfernen von Druckern im System sollte FAKTURA-X beendet und danach neu gestartet werden.

Beim Start der Anwendung wird eine Warnung ausgegeben, wenn die Anzahl der Drucker sich geändert hat, weil ein Drucker zugefügt oder entfernt wurde. Diese Warnung wird aber nicht ausgegeben, wenn die Anzahl der Drucker gleich geblieben ist, weil die gleiche Anzahl Drucker entfernt und zugefügt wurde. Wenn die Warnung erscheint, wird das Konfigurationsmodul gestartet. Sie können diese Zuweisung der Drucker im Register Formulare des Einstellungmoduls überprüfen und ändern.


Problem: Anstatt eines Ausdrucks soll ich den Speicherort für eine XPS- Datei angeben

Wie im vorstehenden Fall ist die Zuweisung des Druckers nicht mehr korrekt, da ein Drucker im System zugefügt wurde. Dies kann auch automatisch durch ein Windows- Update geschehen sein. Ein bekanntes Beispiel ist der Microsoft XPS- Drucker, der automatisch im System installiert wird. Die Zuweisung der Drucker kann im Register Formulare des Einstellungsmoduls überprüfen und geändert werden.


Problem: Der Bondrucker druckt nicht

1. Ist der Drucker eingeschaltet? Wenn der Drucker nicht eingeschaltet ist oder nicht mit Strom versorgt wird, leuchtet keine Statusanzeige.

  • Schließen Sie den Drucker an die Stromversorgung an und schalten Sie ihn ein.
  • Wenn der Drucker trotz gesicherter Stromversorgung nicht eingeschaltet werden kann, ist er eventuell defekt und muss repariert oder getauscht werden.


2. Ist der Drucker betriebsbereit? Wenn am Drucker nicht nur die grüne Statusanzeige, sondern auch eine gelbe oder rote Anzeige aufleuchtet, deutet dies auf ein Problem hin.

  • Bei einen Papierstau muss feststeckendes Papier entfernt werden.
  • Bei fehlendem Papier muss Papier nachgefüllt werden.


3. Ist der Drucker korrekt zugewiesen? Wenn der Drucker betriebsbereit ist, aber der Ausdruck auf einem falschen Drucker erfolgt, ist die Zuweisung des Druckers nicht korrekt.

  • Sie können diese Zuweisung im Register Formulare des Einstellungsmoduls ändern.


4. Ist der Drucker mit dem Computer verbunden? Wenn der Drucker nicht korrekt am Computer angeschlossen ist, kann er nicht genutzt werden.

  • Prüfen Sie, ob die Kabelverbindung zwischen Computer und Drucker besteht.
  • Prüfen Sie, ob das Anschlusskabel defekt ist.
  • Bei Netzwerkdruckern oder Funkdruckern prüfen Sie, ob die Anschlusseinstellungen im Gerätemanager korrekt eingerichtet sind.

Behandlung von Pfand und Umsatzsteuer

Eine Besonderheit stellt die Umsatzsteuerberechnung von Pfand dar. Grundsätzlich wird das Pfand mit 19% Umsatzsteuer beaufschlagt. Im Privatkundenbereich gilt jedoch die Gepflogenheit, dass Pfand ohne Mehrwertsteuer abgegeben und auch zurückgenommen wird. Das führt bei Steuerberatern oft zu Irritationen. Hier einige Beispiele:

Fall Pfandbezug
von Lieferant
Verkauf Rückkauf Rückgabe
an Lieferant
MwSt. Saldo Ertrag
1 -33,00 + -6,27 = -39,27 an Gewerbekunde
33,00 + 6,27 = 39,27
von Gewerbekunde
-33,00 + -6,27 = -39,27
33,00 + 6,27 = 39,27 0,00 0,00
2 -33,00 + -6,27 = -39,27 an Privatkunde
33,00 + 0,00 = 33,00
von Privatkunde
-33,00 + -0,00 = -33,00
33,00 + 6,27 = 39,27 0,00 0,00
3 -33,00 + -6,27 = -39,27 an Gewerbekunde
33,00 + 6,27 = 39,27
von Gewerbekunde
-66,00 + -12,54 = -72,54
66,00 + 12,54 = 72,54 39,27 0,00
4 -33,00 + -6,27 = -39,27 an Privatkunde
33,00 + 0,00 = 33,00
von Privatkunde
-66,00 + -0,00 = -66,00
66,00 + 12,54 = 72,54 39,27 6,27
5 -33,00 + -6,27 = -39,27 an Privatkunde
27,73 + 5,27 = 33,00
von Privatkunde
-55,46 + -10,54 = -66,00
66,00 + 12,54 = 72,54 33,00 5,27

Im vierten Fall muss Umsatzsteuer in Höhe von 6,27 € an die Finanzbehörden abgeführt werden. Durch die nachträgliche Änderung des Pfandwerts im fünften Fall mit „Integration“ der Mehrwertsteuer vermindert sich die Umsatzsteuer zugunsten des Ertrags. Dieser Effekt darf von „kleinen“ Getränkehändlern genutzt werden. Dazu hat der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK, F6 Finanzen und Steuern) im Jahr 2004 eine Stellungnahme veröffentlicht. [1][2]

Demnach ist der Lösungsansatz des DIHK, dass ohne gesonderten Ausweis der Steuer das Pfand, mit dem die Verpackung von der Herstellerstufe bis zum Einzelhandel belegt ist, ein Betrag, der die Umsatzsteuer enthält, darstellt. Verbleibende Pfandbeträge beim Verkäufer sind, wenn sie ohne ausgewiesene Umsatzsteuer berechnet wurden, als Bruttobetrag aufzufassen und die Umsatzsteuer ist vom Händler aus dem Pfandbetrag herauszurechnen. In einem vereinfachten Verfahren bleiben die in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts rückgewährten Pfandbeträge bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt und werden am Ende des Kalenderjahres als Saldo ermittelt. Ein Pfandüberschuss wird im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres der Umsatzsteuer unterworfen, ein Saldo zugunsten des Abnehmers wird als steuerpflichtige Lieferung von Leergut behandelt (Unternehmereigenschaft vorausgesetzt). Der Abnehmer des Pfandgutes kann die auf den Saldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt ist. Auch die Verrechnung der Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung bei jeder Rechnung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Der Umsatzsteuer unterliegt dann nur der Netto-Rechnungsbetrag. Die Vereinfachung muss beim Finanzamt beantragt werden.

Pfandzahlungen sind Betriebseinnahmen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen ist eine Rückstellung zu bilden, und zwar in der Höhe, wie mit der Zahlung tatsächlich zu rechnen ist. Für Rückholungen von Leergut ist keine Rückstellung zu bilden. Für selbst verauslagte Pfandgelder ist eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Forderungen und Rückstellungen dürfen nicht saldiert werden.

Der Lösungsansatz der Finanzverwaltung: Die Rückzahlung von Pfand ist auf allen Handelsebenen und insbesondere beim Geschäft mit dem Endabnehmer, denn hier ist es eben von ausschlaggebender Bedeutung, ganz simpel eine Entgeltminderung. Sprich der Umsatz und damit die Umsatzsteuer werden reduziert. Die Frage der Vorsteuer und einer ordnungsgemäßen Rechnung stellt sich erst gar nicht. Auch ist das Pfand, wie hier ausgeführt wurde, kein durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wäre es nämlich ein durchlaufender Posten, würden die Pfanddifferenzen die immer entstehen, umsatzsteuerlich nicht erfasst.

Einzelnachweise